Versicherung und Rechtliche Situation

Versicherung
Die Versicherung, insbesondere Haftpflicht und Unfall, ist Sache der Firmen oder Privatpersonen, respektive der SchülerInnen und ihren Erziehungsverantwortlichen. Die Trägerschaft kann in keinem Fall haftbar gemacht werden.

Grundsätzlich gilt: Wer mehr als acht Stunden pro Woche arbeitet, ist obligatorisch gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Dies gilt auch bei kurzen, befristeten Arbeitseinsätzen. Wer weniger als acht Stunden pro Woche arbeitet, hat keinen Versicherungsschutz für Nichtbetriebsunfälle (Freizeit). Unfälle die auf der Arbeit oder auf dem Arbeitsweg passieren, sollten aber gedeckt sein (Betriebsunfallversicherung). Diese muss der Arbeitgeber gemäss Unfallversicherungsgesetz obligatorisch abschliessen.

Nützliche Adresse: Suva, zentraler Kundendienst, 6002 Luzern, Tel 041 419 58 51

Rechtliche Situation
Hinsichtlich Missbräuchen wird auf die nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen verwiesen:

Jugendliche Beschäftigung während der Schulzeit während den Schulferien, wenn diese mindestens 3 Wochen dauern
bis zum 13. Altersjahr
 
Beschäftigung unzulässig Beschäftigung unzulässig
Schulpflichtige
ab 13 Jahren

2.1 Zulässige Beschäftigungen:
Botengänge ausserhalb des Betriebes, Handreichungen beim Sport, leichte Arbeiten a) in Betrieben des Detailhandels und in Forstbetrieben

Höchstdauer der Beschäftigung:

  • in der Woche 9 Std.
  • an ganzen Schultagen 2 Std.
  • an schulfreien Halbtagen 3 Std.

Zeitraum der Beschäftigung:
nur an Werktagen zwischen 6 und 20 Uhr ausnahmsweise auch an Sonn- und Feiertagen bei besonderen Anlässen oder zu Handreichungen beim Sport.

2.1 Zulässige Beschäftigungen:
Botengänge ausserhalb des Betriebes, Handreichungen beim Sport, leichte Arbeiten a) in Betrieben des Detailhandels und in Forstbetrieben

Höchstdauer der Beschäftigung:

  • in der Woche 15 Std.
  • im Tag 3 Std.

Zeitraum der Beschäftigung:
nur an Werktagen zwischen 6 und 20 Uhr
ausnahmsweise auch an Sonn- und Feiertagen bei besonderen Anlässen oder zu Handreichungen beim Sport.

Schulpflichtige
14-jährige
 
3.1 Beschäftigung zulässig wie für 13 jährige Jugendliche (Ziffer 2.1)

3.2 Beschäftigung zulässig wie für 13 jährige Jugendliche (Ziffer 2.2) oder

3.3 zulässige Beschäftigungen:
leichte Arbeiten a)

Höchstdauer der Beschäftigung:
in Ferien, die drei Wochen oder länger dauern:
während der Hälfte der Ferien (in kürzeren Ferien ist die Beschäftigung unzulässig).

  • in der Woche 40 Std.
  • im Tag 8 Std.

Zeitraum der Beschäftigung:
nur an Werktagen zwischen 6 und 20 Uhr, Ruhezeit: Mindestens 12 aufeinanderfolgende Stunden.
 

 

3.4 Beschäftigung zur Vorbereitung der Berufswahl (Schnupperlehren im Kalenderjahr, in dem das 14. Altersjahr vollendet wird)

Zulässige Beschäftigungen:
leichte Arbeiten a) nach einem Programm des Betriebes oder der Berufsberatung

Höchstdauer der Beschäftigung:
In der Woche 40 Stunden, im Tag 8 Stunden
Zeitraum der Beschäftigung:
Wie Ziffer 3.3

Schulentlassene
14-jährige
(bis zum 15.
Altersjahr)

Bewilligungspflichtige Beschäftigung (Aufnahme der Erwerbstätigkeit)

Zulässige Beschäftigungen:
Alle Arbeiten, soweit sie nicht ausdrücklich verboten sind a).

Höchstdauer der Beschäftigung:
In der Woche 45 oder 50 Stunden (ArG Art. 9)
Im Tag 9 Stunden (ArG Art. 31 Abs. 1)

Zeitraum der Beschäftigung:
An Werktagen innerhalb der Grenzen der Tagesarbeit und innert eines Zeitraumes von 12 Stunden, Pausen eingeschlossen; Ueberzeit- und Hilfsarbeit sind unzulässig, grundsätzlich auch Nacht- und Sonntagsarbeit b).


Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) vom 10. Mai 2000 (Stand am 11. Mai 2004):
http://www.admin.ch/ch/d/sr/822_111

Arbeitnehmerschutz für Jugendliche
https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Arbeit/Arbeitsbedingungen/Arbeitnehmerschutz/Jugendliche.html